Sir Jay hat geschrieben:da höre ich so oft unterschiedliche sachen.
ein lehrer meinte mal es sei egal, ob ein ein Medium für den deutschen markt lizensiert wurde, download ist download und somit illegal X.x
So etwas muss von Fall zu Fall per Gerichtsbeschluß entschieden werden.
Paragraph 53 des Uhrheberrechts spricht von "offensichtlich rechtswidrig hergestellten" Privatkopien. Nach russischem Recht gibt es für solche im Internet angebotenen Inhalte gar keine Gesetzgrundlage, ist die Kopie dann offensichtlich rechtswidrig stellt sich die Frage?
Da die Gesetzessprechung nach § 53 in diesem Fall nicht konkret ist und nicht internationale Verhältnisse anspricht, muss man davon ausgehen, das erst ein Gerichtsurteil im speziellem Fall eine Unterlassung, oder Verurteilung bewirkt. Wie seinerzeit das mp3 Downloadportal "allofmp3" 2005.
Zur einer Verurteilung auf russischer Seite kam es nach einem Gerichtsverfahren trotzdem nicht. "Allofmp3" darf nachwievor bestehen bleiben.
Das wird jetzt aber a bissl zu sehr OT, oder?